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BEK 2020 183

Einstellung Strafverfahren (Drohung)

Schwyz · 2021-04-19 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (Drohung) | Einstellung Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. April 2021BEK 2020 183und 184MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 WollerauStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren (Drohung)(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft March vom 2. November 2020, SUM 2019 2086 und 2186);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.C.________ wird von seiner Schwester A.________, Ehefrau des von ihr getrenntlebenden D.________, beschuldigt, sie am 29. Oktober 2019 nach der Übergabe der Kinder an ihren Mann verfolgt und mehre Male am Nacken und den Schultern gepackt zu haben. Dann habe er sie brutal zu Boden ge­stos­sen und ihr den Mund zugehalten, um zu verhindern, dass sie schreien könne. Weiter habe er sie 15 bis 20 Sekunden lang gewürgt und zu ihr in albanischer Sprache gesagt, sie soll aufhören, ansonsten sei sie tot und würde er sie umbringen (U-act. 8.1.01 S. 4, U-act. 8.1.02 Nr. 9 und 12 ff.). A.________ beschuldigt ihren Bruder, den Angriff im Auftrag ihres Ehemannes durchgeführt zu haben, weil sie kurz vor einer sehr wichtigen Etappe des Sorgerechtsstreits um die beiden Kinder stehen würden und dessen Aufenthaltsstatus gefährdet sein dürfte (ebd. Nr. 21 f.).a)Mit Strafbefehl vom 2. November 2020 (U-act. 14.1.01) sprach die Staatsanwaltschaft March den nach dem Vorfall vor der Polizei flüchtenden C.________ der einfachen Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig (Ziffer 1). Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 600.00 (Ziffer 2-5), auferlegte ihm die Kosten (Ziffer 6) unter vorläufiger Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Ziffer. 7) und verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg (Ziffer 8). Gegen die Verweisung erhob A.________ Einsprache (U-act. 14.1.04).b)Weiter stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten betreffend Drohung bzw. Anstiftung zur Drohung mit separaten Einstellungsverfügungen vom 2. November 2020 ein.c)A.________ erhob am 16. November 2020 rechtzeitig Beschwerden (BEK 2020 183und 184 KG-act. 2 bzw. 1). Sie beantragt in der Sache, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die Verfahren weiterzuführen (Anträge Ziffer 1-3). Ferner sei Ziffer 8 des Strafbefehls gegen C.________ vom 2. November 2020 aufzuheben und nach der Gewährung der Möglichkeit, die Zivilforderungen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu beantragen etc., zu entscheiden und im Übrigen dessen Rechtskraft zu bestätigen (Anträge Ziffer 4 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Beschwerde abzuweisen, und verzichtete auf Gegenbemerkungen (je KG-act. 4). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.2.Die Beschwerde gegen die separaten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 WollerauStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Drohung)